BGH - Urteil vom 17.10.2022
VIa ZR 521/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826; BGB § 852 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 02.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2518/20
OLG Oldenburg, vom 29.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 94/21

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz

BGH, Urteil vom 17.10.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 521/21

DRsp Nr. 2022/15998

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz

Im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal sind zur Ermittlung des Restschadensersatzanspruchs der Nutzungsvorteil und ein im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnender Verkaufserlös vom Händlereinkaufspreis abzuziehen und folglich der Händlereinkaufspreis als Ausgangspunkt der Berechnung konkret festzustellen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. Oktober 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf den Berufungsantrag zu 1 zur Höhe des Anspruchs zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826; BGB § 852 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.