BGH - Urteil vom 02.06.2022
VII ZR 160/21
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 31; BGB § 826;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1150
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 748/17
OLG Zweibrücken, vom 22.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 44/19

Inanspruchnahme einer Kraftfahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

BGH, Urteil vom 02.06.2022 - Aktenzeichen VII ZR 160/21

DRsp Nr. 2022/10492

Inanspruchnahme einer Kraftfahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Ist ein (Teil-)Schaden - wie hier im Rahmen des sogenannten Dieselskandals in Form des ungewollten Vertragsschlusses, dessen Rückgängigmachung der Kläger in erster Linie begehrt - bereits entstanden, hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage grundsätzlich nicht von der Wahrscheinlichkeit des Eintritts weiterer Schäden ab. Vielmehr genügt in diesen Fällen die Möglichkeit eines künftigen weiteren Schadenseintritts für die Zulässigkeit der Feststellungsklage. An der Möglichkeit weiterer Schäden fehlt es allerdings, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines weiteren Schadens wenigstens zu rechnen; dann ist der Kläger wegen des bereits eingetretenen Schadens auf die vorrangige Leistungsklage beschränkt. So verhält es sich - wie hier - bei der schlichten Behauptung möglicher Steuerschäden, soweit sich aus ihr insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ergeben, aufgrund welcher tatsächlichen Grundlage mit solchen Steuer(nach)forderungen zu rechnen ist. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine bloße Befürchtung des Klägers, die einen Rückschluss auf die tatsächliche Möglichkeit des Eintritts solcher Steuernachforderungen nicht zulässt.

Tenor