Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. November 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Zahlungsbegehren des Klägers in Höhe von 7.190,21 € nebst Zinsen aus 13.278,28 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. November 2019 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des im Klageantrag bezeichneten Fahrzeugs ohne Erfolg geblieben ist.
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