FG Köln, vom 01.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 299/10
Inanspruchnahme eines Bevollmächtigten für Steuerschulden einer nach britischem Recht gegründeten Limited
BFH, Beschluss vom 09.01.2013 - Aktenzeichen VII B 67/12
DRsp Nr. 2013/6276
Inanspruchnahme eines Bevollmächtigten für Steuerschulden einer nach britischem Recht gegründeten Limited
1. NV: Verfügungsberechtigter nach § 35AO und damit Haftungsschuldner nach § 69AO kann auch sein, wem eine Generalvollmacht erteilt worden ist. 2. NV: Die haftungsrechtliche Inanspruchnahme setzt voraus, dass der Bevollmächtigte nach außen aufgetreten ist. 3. NV: Ein Auftreten nach außen liegt vor, wenn der mit Handlungsvollmacht ausgestattete Verfügungsberechtigte Verträge unterzeichnet oder für den Vollmachtgeber in Einspruchsverfahren- und Klageverfahren auftritt.
Eine Verfügungsberechtigung i.S. des § 35AO kann auch durch die Erteilung einer Generalvollmacht erteilt werden. Tritt der Verfügungsberechtigte als Generalbevollmächtigter auf, kommt es nicht darauf an, welcher Aufgabenbereich ihm von seinem Geschäftsherrn zugewiesen worden ist, denn § 35AO stellt nur auf das rechtliche und tatsächliche Können des Verfügungsberechtigten ab (BFH - I R 56/89 - 24.04.1991 - BFH/NV 1992, 76).