Der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.
Der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. März 2021 wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: bis 25.000 €
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.
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