BGH - Urteil vom 28.11.2022
VIa ZR 519/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 67/20
OLG Koblenz, vom 28.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 1835/20

Inanspruchnahme eines Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

BGH, Urteil vom 28.11.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 519/21

DRsp Nr. 2023/521

Inanspruchnahme eines Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

1. Bei der Bemessung des Restschadensersatzanspruchs gegen den Hersteller eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs aus § 852 S. 1 BGB ist zunächst der Händlereinkaufspreis konkret zu ermitteln und anschließend sind von diesem Händlereinkaufspreis die Nutzungsvorteile im Wege der Vorteilsausgleichung abzuziehen.2. Die Verjährung des Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB erfasst auch die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Oktober 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. November 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 18. November 2020 abgeändert, soweit die Beklagte zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, und die Klage insoweit abgewiesen.

Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Tatbestand