Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Dezember 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Berufungsantrag zu I hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von 36.193,94 € nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des im Antrag näher bezeichneten Fahrzeugs sowie die Berufungsanträge zu II und zu III insgesamt zurückgewiesen hat.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|