Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides, mit dem der Kläger für Abgabenschulden der B (Strom- und Energiesteuer für das Jahr 2011 sowie Säumniszuschläge) nach Teilrücknahme des Bescheides und Anrechnung von Zahlungen der Steuerschuldnerin noch in Höhe von ... € in Anspruch genommen wird.
[...]
Die Klage ist unbegründet. Der Haftungsbescheid in Gestalt des Teilrücknahmebescheids und der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO).
Die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme des Klägers nach den §§ 34 und 69 AO sind erfüllt. Der Beklagte hat zudem das ihm durch § 191 Abs. 1 AO eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt (§ 102 FGO, § 5 AO).
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