Die Berufung des Beklagten gegen das am 9. November 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus wird zurückgewiesen.
Die Drittwiderklage des Beklagten wird als unzulässig abgewiesen.
Der Beklagte und Drittwiderkläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert im Berufungsverfahren wird auf bis zu 6.000,00 € festgesetzt.
Die zulässige Berufung des Beklagten und Drittwiderklägers hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, denn die gegen ihn gerichtete Klage ist begründet.
Demgegenüber ist seine erstmals in der Berufungsinstanz am Tage vor der mündlichen Verhandlung vorab bei Gericht eingegangene Drittwiderklage unzulässig.
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