OLG Brandenburg - Urteil vom 24.10.2018
7 U 172/16
Normen:
HGB Polen Art. 299 § 1; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 128/13

Inanspruchnahme eines Vorstandsmitglieds über die Durchgriffshaftung gem. Art. 299 § 1 HGB PolenZulässigkeit einer in der Berufungsinstanz erhobenen WiderklageZulässigkeit einer Drittwiderklage

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.10.2018 - Aktenzeichen 7 U 172/16

DRsp Nr. 2019/2566

Inanspruchnahme eines Vorstandsmitglieds über die Durchgriffshaftung gem. Art. 299 § 1 HGB Polen Zulässigkeit einer in der Berufungsinstanz erhobenen Widerklage Zulässigkeit einer Drittwiderklage

Eine erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Drittwiderklage ist nur unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO und weiterhin dann zulässig, wenn der Dritte zustimmt oder die Verweigerung der Zustimmung rechtsmissbräuchlich ist (hier: verneint).

Die Berufung des Beklagten gegen das am 9. November 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus wird zurückgewiesen.

Die Drittwiderklage des Beklagten wird als unzulässig abgewiesen.

Der Beklagte und Drittwiderkläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert im Berufungsverfahren wird auf bis zu 6.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

HGB Polen Art. 299 § 1; ZPO § 533;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten und Drittwiderklägers hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, denn die gegen ihn gerichtete Klage ist begründet.

Demgegenüber ist seine erstmals in der Berufungsinstanz am Tage vor der mündlichen Verhandlung vorab bei Gericht eingegangene Drittwiderklage unzulässig.

1.