I.
Mit ihrer unter dem Aktenzeichen 5 K 77/03 anhängigen Anfechtungsklage wollen die Antragsteller die Aufhebung eines Änderungsbescheides über Eigenheimzulage ab 1997, mit dem die Eigenheimzulage auf 0,- EURO festgesetzt worden ist, durchsetzen.
Im vorliegenden Verfahren begehren die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des die bisherige Bewilligung der Eigenheimzulage aufhebenden Änderungsbescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung gemäß § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO). - Dem Antrag liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
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