Der Duldungsbescheid vom 25. April 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2018 wird aufgehoben.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Klägerin wendet sich vorliegend gegen ihre Inanspruchnahme per Duldungsbescheid für Steuerrückstände ihres Ehemannes B....
B... schuldete dem Beklagten fällige Umsatzsteuer für 1999 und 2000 i. H. v. 22.583,87 €, einschließlich der steuerlichen Nebenleistungen ergab sich eine Gesamtsumme von 64,988,04 €.
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