BGH - Beschluss vom 17.11.2020
II ZR 182/19
Normen:
HGB § 171 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 21.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 235/17
OLG Stuttgart, vom 02.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 44/18

Inanspruchnahme von Kommanditisten wegen Masseverbindlichkeiten und Massekosten durch den Insolvenzverwalter

BGH, Beschluss vom 17.11.2020 - Aktenzeichen II ZR 182/19

DRsp Nr. 2021/2208

Inanspruchnahme von Kommanditisten wegen Masseverbindlichkeiten und Massekosten durch den Insolvenzverwalter

Kommanditisten dürften gemäß zur Begleichung von Masseverbindlichkeiten und -kosten grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden. Insoweit sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung von Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft auf die Haftung von Kommanditisten übertragbar. Aufgrund dessen steht mindestens ein Betrag in Höhe ihrer Rückzahlungen zur Begleichung von Gläubigerforderungen zur Verfügung.

Tenor

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. August 2019 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.

2.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 6.750 € festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 171 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4;

Gründe

A.