Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. August 2019 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.
2.Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 6.750 € festgesetzt.
A.
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