FG München - Beschluss vom 21.04.2011
13 V 102/11
Normen:
EStG § 10d Abs. 1 S. 2; EStG § 21 Abs. 1; FördG § 4 Abs. 2; FördG § 4 Abs. 1 S. 5; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dem FördG, wenn der Anschaffungsvorgang oder Herstellungsvorgang nicht abgeschlossen wird.

FG München, Beschluss vom 21.04.2011 - Aktenzeichen 13 V 102/11

DRsp Nr. 2011/19104

Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dem FördG, wenn der Anschaffungsvorgang oder Herstellungsvorgang nicht abgeschlossen wird.

1. Die Rückabwicklung eines Kaufvertrages kann ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO sein, wenn der Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang nicht abgeschlossen wird. 2. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dem FördG entfallen rückwirkend, wenn der Anschaffungsvorgang oder Herstellungsvorgang nicht vollzogen wird. Dieses Ereignis umfasst die materiell-rechtlich vorläufig gewährten Sonderabschreibungen für Anzahlungen auf Anschaffungskosten. 3. Wenn – nur – das wirtschaftliche Eigentum bis zur Rückabwicklung des Kaufvertrags erlangt wird, ist der Anschaffungsvorgang nicht abgeschlossen. Der dem Kaufvertrag zugrunde liegende Anschaffungsvorgang ist erst abgeschlossen, wenn die Einräumung des vollwirksamen zivilrechtlichen Eigentums erfolgt ist.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 1 S. 2; EStG § 21 Abs. 1; FördG § 4 Abs. 2; FördG § 4 Abs. 1 S. 5; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren (Az. 13 K 101/11), ob der Antragsgegner – das Finanzamt (FA) – die Einkommensteuerfestsetzung für 1993 ändern durfte.