FG Hamburg - Urteil vom 11.09.2002
IV 283/00
Normen:
ZKDVO Art. 889 Abs. 1 Unterabs. 2 ;

Inanspruchnahme von Zollpräferenzen

FG Hamburg, Urteil vom 11.09.2002 - Aktenzeichen IV 283/00

DRsp Nr. 2003/524

Inanspruchnahme von Zollpräferenzen

Widersprüchliche Angaben in der Zollanmeldung bezüglich der Beantragung einer Präferenzmaßnahme schließen eine Erstattung nach Art. 889 Abs. 1 Unterabs. 2 ZKDVO aus.

Normenkette:

ZKDVO Art. 889 Abs. 1 Unterabs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin - seinerzeit vertreten durch die Fa. F... GmbH (Fa. F) - ließ am 27. September 1999 eine aus den USA stammende Sendung mit 19.000 kg "Mandeln, süß, getrocknet" der Codenummer 0802 1290 000 zum freien Verkehr abfertigen. Im Feld 36 "Präferenz" des Einheitspapiers war der Code 100, im Feld 39 "Kontingent" war die Kontingentnummer "K0041" eingetragen. Der Beklagte (damals noch unter dem Namen Hauptzollamt Hamburg-...) setzte mit Bescheid vom 28. September 1999 Zoll nach dem Drittlandszollsatz von 4,1 % in Höhe von 4.239,20 DM sowie Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 7.555,41 DM fest.