Eine Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt oder offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht getan hat (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rdnr. 9, m.w.N.). Das ist hier der Fall. Nach § 4 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind bestimmte Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Zu ihnen gehören u.a. die in § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG genannten "Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen betreffen". Die Frage, ob und ggf. in welcher Weise dieser Begriff einschränkend auszulegen ist, ist im Streitfall nicht klärungsfähig. Denn jedenfalls liegt es auf der Hand, daß die Aufwendungen für sog. Incentive-Reisen hierunter fallen. Das zeigt bereits ihre Nähe zu den ebenfalls aufzeichnungspflichtigen Bewirtungskosten (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG) sowie den Aufwendungen für Beherbergungs- und Unterhaltungseinrichtungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG).
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