FG München - Beschluss vom 04.09.2002
13 V 1271/02
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ;

Individuelle Wertberichtigung von Forderungen; Einkommensteuer 1998

FG München, Beschluss vom 04.09.2002 - Aktenzeichen 13 V 1271/02

DRsp Nr. 2003/8735

Individuelle Wertberichtigung von Forderungen; Einkommensteuer 1998

Bei einer vollständigen Wertberichtigung hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass zum Bilanzstichtag die fraglichen Forderungen völlig wertlos sind; d. h. die vorgetragenen Tatsachen müssen Schlüsse auf die zum Stichtag gegebenen Wertverhältnisse zulassen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) zu Recht Einzelwertberichtigungen auf 3 Forderungen nur zum Teil zugelassen hat (nämlich zu 90 % des Nettowerts).

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf Tz. 1.5 und 1.7 des Berichts über die Außenprüfung vom 20. Dezember 2001, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragsteller beantragen,

die Vollziehung des geänderten Einkommensteuer(ESt)-Bescheids 1988 vom 15. Februar 2002 in Höhe von 8.052,85 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit.

Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrags ist unbegründet.