BFH - Beschluss vom 19.03.2010
II B 130/09
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1659
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 22.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 V 11057/09

Indizierte Einheitlichkeit des Erwerbsgegenstands im Zusammenhang mit der Errichtung einer Stadtvilla

BFH, Beschluss vom 19.03.2010 - Aktenzeichen II B 130/09

DRsp Nr. 2010/12292

Indizierte Einheitlichkeit des Erwerbsgegenstands im Zusammenhang mit der Errichtung einer Stadtvilla

1. NV: Ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Kaufvertrag und Bauvertrag ist indiziert, wenn der Veräußerer aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot annimmt. 2. NV: Ein solches einheitliches Angebot setzt nicht voraus, dass es in einem Schriftstück und zu einem einheitlichen Gesamtpreis unterbreitet wird. 3. NV: Für einen grunderwerbsteuerrechtlich einheitlichen Leistungsgegenstand ist ausreichend, wenn die Einbindung des Grundstücksverkäufers über einen von ihm als Mittelsperson eingeschalteten Dritten herbeigeführt wird.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.