ArbG Cottbus, vom 21.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1270/20
Indizwirkung der Kurzarbeit im Gegensatz zur dauerhaften BetriebsschließungUnternehmerisches Ermessen bei PersonalplanungKeine Nichtigkeit der Kündigung durch Verstoß gegen MassenentlassungsrichtlinieAbbau von Flugstationen nach Durchführung des Konsultationsverfahrens
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 1584/21
DRsp Nr. 2022/16104
Indizwirkung der Kurzarbeit im Gegensatz zur dauerhaften BetriebsschließungUnternehmerisches Ermessen bei PersonalplanungKeine Nichtigkeit der Kündigung durch Verstoß gegen MassenentlassungsrichtlinieAbbau von Flugstationen nach Durchführung des Konsultationsverfahrens
1. Wird Kurzarbeit geleistet, so spricht dies dafür, dass die Betriebsparteien nur von einem vorübergehenden Arbeitsmangel und nicht von einem dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf ausgehen. Dieses aus der Kurzarbeit folgende Indiz kann der Arbeitgeber durch konkreten Sachvortrag entkräften.2. Die bloße Möglichkeit, dass der Arbeitsüberhang vielleicht wieder entfallen könnte, steht der Prognose des dauerhaften Wegfalls des Arbeitsplatzes nicht entgegen. Nur wenn zum Zeitpunkt der Kündigung bereits konkret absehbar ist, dass zwar im Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist ein Arbeitskräfteüberhang vorliegen wird, dieser zu einem späteren Zeitpunkt aber wieder abgebaut sein wird, so dass wieder Beschäftigungsmöglichkeiten entstehen, kommt es für die Wirksamkeit einer Kündigung auch darauf an, ob dem Arbeitgeber die Überbrückung des Zeitraums zumutbar ist.
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