OLG Brandenburg - Urteil vom 29.09.2005
6 U 28/05
Normen:
UWG § 3 § 4 Nr. 10 § 8 § 12 Abs. 3 ; BGB § 823 § 1004 ; StBerG § 3 § 34 Abs. 2 ; BOStB § 7 ;
Fundstellen:
GRUR-RR 2006, 199
OLGReport-Brandenburg 2006, 67
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 03.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 51 O 184/04

Information über wettbewerbsrechtliches Unterlassungsverfahren gegen Buchführungsbüro in Rundschreiben einer Steuerberaterkammer

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen 6 U 28/05

DRsp Nr. 2006/727

Information über wettbewerbsrechtliches Unterlassungsverfahren gegen "Buchführungsbüro" in Rundschreiben einer Steuerberaterkammer

Das Rundschreiben einer Steuerberaterkammer, mit dem diese ihre Kammermitglieder darüber unterrichtet, dass sie gegen ein namentlich genanntes "Buchführungsbüro" wegen unzulässiger Werbung eine Untersagungsverfügung erwirkt hat, stellt keine Wettbewerbshandlung dar, die das "Buchführungsbüro" der Steuerberaterkammer untersagen lassen kann. Ein solches sich allein an die Mitglieder richtendes Rundschreiben stellt eine interne Maßnahme der Steuerberaterkammer dar, die keinen Marktbezug hat.

Normenkette:

UWG § 3 § 4 Nr. 10 § 8 § 12 Abs. 3 ; BGB § 823 § 1004 ; StBerG § 3 § 34 Abs. 2 ; BOStB § 7 ;

Tatbestand: