Die Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 14. Dezember 2020 verurteilt, dem Kläger seine schriftliche Anfrage vom 19. Mai 2020 auch insoweit schriftlich zu beantworten, als sie die jeweiligen Vergütungen der einzelnen Mitglieder der Geschäftsführung der Gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft mbH Bad Kreuznach, der Gesellschaft für Beteiligungen und Parken Bad Kreuznach mbH, der Betriebsgesellschaft für Schwimmbäder und Nebenbetriebe mbH Bad Kreuznach und der Stadtwerke GmbH Bad Kreuznach aufgeteilt nach Fixum, erfolgsbezogenen Komponenten, Sachleistungen und gegebenenfalls erteilten Pensionszusagen oder anderweitigen Zusatzleistungen betrifft.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
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