OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 24.03.2017 3 L 115/15
Normen:
IZG LSA § 1 Abs. 1 S. 1; IZG LSA § 1 Abs. 2; IZG LSA § 2 Nr. 1; IZG LSA § 4 Abs. 2; IZG LSA § 5 Abs. 1; IZG LSA § 5 Abs. 2; IZG LSA § 5 Abs. 3; IZG LSA § 7 Abs. 1 S. 1; IFG § 1 Abs. 1 S. 1-2; IFG § 3 Nr. 3b) und Nr. 4 und Nr. 7; GG Art. 20; GWB § 44; UIG § 2 Abs. 4 S. 1; UIG § 8 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2017, 921
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 81/15
Informationsanspruch gegenüber der Beratenden Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter aus jüdischem Besitz; Gewährung des Zugangs zu amtlichen Informationen nur auf Antrag
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.03.2017 - Aktenzeichen 3 L 115/15
DRsp Nr. 2017/12160
Informationsanspruch gegenüber der Beratenden Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter aus jüdischem Besitz; Gewährung des Zugangs zu amtlichen Informationen nur auf Antrag
Zum Informationsanspruch gegenüber der Beratenden Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter , insbesondere aus jüdischem Besitz1. Sowohl der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA als auch der in mehreren Vorschriften verwendete Begriff des "Antragstellers" (z. B. §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 2, 5 Abs. 1-3 IZG LSA) bringen klar zum Ausdruck, dass der Zugang zu amtlichen Informationen nur auf Antrag gewährt wird.
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