A.
Der Kläger war Gesellschafter der im Jahr 1998 gegründeten Beklagten, die in M eine Bar betreibt. Seine Geschäftsanteile von insgesamt 50 % wurden durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 24. April 2002 wegen vorangegangener Verstöße gegen die Gesellschafterpflichten eingezogen. Die Wirksamkeit der Einziehung ist mit Urteil des Senats vom 02. Juni 2003 (Az: 8 U 172/02) rechtskräftig festgestellt worden.
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