Die Beschwerde ist unbegründet.
Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage ist geklärt. Ihr kommt daher keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hat die Klägerin an ihre Eigenbetriebe zweckgebundene Infrastruktur- und Übergangshilfen weitergeleitet, die sie von einem Zweckverband, an dem sie selbst beteiligt ist, erhalten hat. Mit diesen Zuschüssen werden verbundsspezifische Fehlbeträge der kommunalen Verkehrsunternehmen abgedeckt, die vom Zweckverband ermittelt werden. Der Ausgleich erfolgt über eigene Mittel des Zweckverbandes (Verbandsumlage) sowie durch Zuwendungen des Landes und des Bundes.
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