Zu entscheiden ist, ob bzw. inwieweit die Tätigkeit des Klägers (Kl.) als freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) (ähnliche Tätigkeit zu einem der in dieser Vorschrift genannten Katalogberufe) anzusehen ist, so dass die hieraus erzielten Einkünfte insgesamt bzw. teilweise nicht als gewerbliche Einkünfte anzusehen sind und damit auch keine Gewerbesteuer anfällt.
Der Kl., der nach Abschluss seiner beruflichen Ausbildung bis zum 30.06.1991 ausschließlich bzw. später überwiegend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hatte, war in der Zeit vom 01.07.1991 bis zum 30.06.1992 als Einzelunternehmer tätig. Er bezeichnet sich als Unternehmensberater auf dem Gebiet "EDV-Consulting/Software Engineering". Ab dem 01.07.1992 übt er diese Tätigkeit im Rahmen einer von ihm gegründeten GmbH aus, die zurzeit 6 Mitarbeiter beschäftigt.
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