BFH - Beschluß vom 16.05.2002
VII B 29/01
Normen:
AO § 68 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 6 § 65 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1321

Inhalt der Klageschrift

BFH, Beschluß vom 16.05.2002 - Aktenzeichen VII B 29/01

DRsp Nr. 2002/10516

Inhalt der Klageschrift

1. Die Klage muss den Kl., den Bekl. und den Streitgegenstand, bei Anfechtungsklagen auch den angefochtenen VA bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.2. Wird den Erfordernissen an den Inhalt einer Klageschrift Genüge getan, schadet der gleichzeitige Antrag, den während des Klageverfahrens geänderten und mit zulässigem Einspruch angefochtenen Haftungsbescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, dann nicht, wenn nach Ergehen der Einspruchsentscheidung eine Klageerhebung in Betracht kommt.3. Es ist davon auszugehen, dass der Stpfl. den Rechtsbehelf hat einlegen wollen, der seinen Belangen entspricht und der zu dem von ihm angestrebten Erfolg führen kann.

Normenkette:

AO § 68 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 6 § 65 ;

Gründe:

I. Mit Haftungsbescheid vom 22. März 1996 nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Geschäftsführer einer GmbH für deren rückständige Umsatzsteuer in Höhe von 2 964,11 DM in Haftung. Der gegen diesen Haftungsbescheid eingelegte Einspruch führte unter Zurückweisung im Übrigen zu einer Reduzierung der Haftungssumme in der Einspruchsentscheidung.