I. Mit Haftungsbescheid vom 22. März 1996 nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Geschäftsführer einer GmbH für deren rückständige Umsatzsteuer in Höhe von 2 964,11 DM in Haftung. Der gegen diesen Haftungsbescheid eingelegte Einspruch führte unter Zurückweisung im Übrigen zu einer Reduzierung der Haftungssumme in der Einspruchsentscheidung.
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