BFH - Urteil vom 03.07.2002
XI R 27/01
Normen:
AO § 173 ; EStG §§ 24 34 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 19

Inhalt der Steuererklärung; Mitwirkungspflicht des Stpfl.; Entlassungsentschädigung

BFH, Urteil vom 03.07.2002 - Aktenzeichen XI R 27/01

DRsp Nr. 2002/17739

Inhalt der Steuererklärung; Mitwirkungspflicht des Stpfl.; Entlassungsentschädigung

1. Eindeutigen Steuererklärungen braucht das FA nicht mit Misstrauen zu begegnen; es kann regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen.2. Haben sowohl der Stpfl. als auch das FA es versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft i.d.R. den Stpfl. die Verantwortung, mit der Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann.3. Aus sozialer Fürsorge in späteren VZ erbrachte Leistungen sind für die Steuerbegünstigung der Entlassungsentschädigung schädlich, wenn sie diese nicht als Zusatz ergänzen, sondern insgesamt betragsmäßig fast erreichen.

Normenkette:

AO § 173 ; EStG §§ 24 34 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war im Streitjahr bis zum 30. Juni 1993 als Sicherheitsingenieur bei der Fa. A-AG nichtselbständig tätig. Im Zuge der Entlassung erhielt der Kläger eine Abfindung von brutto 88 715 DM. Außerdem verpflichtete sich der Arbeitgeber, dem Kläger bis 31. Juli 1996 gestaffelte Zuzahlungen zum Arbeitslosengeld zu leisten.