FG Düsseldorf, vom 31.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1657/02
Inhaltliche Anforderungen an einen Vorläufigkeitsvermerk
BFH, Urteil vom 12.07.2007 - Aktenzeichen X R 22/05
DRsp Nr. 2007/19574
Inhaltliche Anforderungen an einen Vorläufigkeitsvermerk
»Ein Vorläufigkeitsvermerk, der keine Angaben über den Umfang der Vorläufigkeit enthält und bei dem dieser für den Steuerpflichtigen auch weder aufgrund seines dem Erlass des Bescheides vorausgehenden Verhaltens noch aufgrund des Inhalts der Steuererklärung oder des Bescheides erkennbar ist, ist unwirksam, selbst wenn Gegenstand des Bescheides nur eine Einkunftsart ist.«