BFH - Beschluss vom 16.06.2010
X B 91/09
Normen:
EStG § 2a Abs. 1; FGO § 78 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1844
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 47-48/08

Inhaltliche Aufnahme sämtlicher nach einer Klageerhebung erlassenen und zum Gegenstand eines Klageverfahrens gewordenen Steuerbescheide in die Entscheidung; Verdrängung eines Abzugs der Vorsorgeaufwendungen für die Altersversorgung und die Krankenversicherung durch zu unrecht durchgeführte Kürzungen eines Verlustvortrags

BFH, Beschluss vom 16.06.2010 - Aktenzeichen X B 91/09

DRsp Nr. 2010/14114

Inhaltliche Aufnahme sämtlicher nach einer Klageerhebung erlassenen und zum Gegenstand eines Klageverfahrens gewordenen Steuerbescheide in die Entscheidung; Verdrängung eines Abzugs der Vorsorgeaufwendungen für die Altersversorgung und die Krankenversicherung durch zu unrecht durchgeführte Kürzungen eines Verlustvortrags

1. NV: Eine Vorentscheidung ist dann nicht entsprechend § 127 FGO aufzuheben, wenn der Änderungsbescheid keine gegenüber den bisherigen Belastungen verbösernde Entscheidung enthält oder diese Entscheidung nicht streitig ist. 2. NV: Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtssache muss der Beschwerdeführer aufzeigen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtfrage zweifelhaft und streitig ist. Dazu gehört auch, dass er sich mit der zu dieser Rechtsfrage bereits vorhandenen Rechtsprechung auseinandersetzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung keine Klärung herbeigeführt hat.

Normenkette:

EStG § 2a Abs. 1; FGO § 78 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg.