LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.06.2020
10 Sa 1519/19
Normen:
§§ 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG; §§ 615, 293, 294, 296 BGB; § 7 Abs. 4 BUrlG;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1439/19

Inhaltliche Ausgestaltung eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.06.2020 - Aktenzeichen 10 Sa 1519/19

DRsp Nr. 2022/13728

Inhaltliche Ausgestaltung eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf

1. Nach § 12 Abs. 1 TzBfG können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG eine Arbeitszeit von zehn Stunden sowie ab dem 1. Januar 2019 von 20 Stunden als vereinbart.2. Bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf bleibt die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit trotz § 12 TzBfG privatautonom gestaltbar. § 12 TzBfG greift nur subsidiär ein und fingiert eine Arbeitsdauer von 20 Wochenstunden, wenn vertraglich keine Dauer bestimmt ist. Es ist daher regelmäßig zu prüfen, ob die Parteien - ausdrücklich oder konkludent - etwas anderes vereinbart haben. Daran ist auch nach der zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Änderung auf ein Mindeststundendeputat von 20 Wochenstunden festzuhalten.3. Dem berechtigten Anliegen des Gesetzgebers, zugunsten der Arbeitnehmer für mehr Rechtssicherheit zu sorgen, kann durch eine konsequente Anwendung der Beweislastregeln Rechnung getragen werden. Der Arbeitgeber muss im Prozess eine von der gesetzlichen Mindeststundenzahl abweichende Vereinbarung darlegen und beweisen.

Tenor