Streitig ist, ob der Beklagte mit Einspruchsentscheidungen vom 17.04.2002 über den namens der Firma A Wohnungsbau-KG (im folgenden KG) eingelegten Einspruch entschieden hat und ob die geänderten Feststellungsbescheide vom 28.09.1983 wirksam den Klägern als ehemalige Gesellschafter der Firma A Wohnungsbau-KG bekannt gegeben wurden.
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