LG Hannover, vom 04.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 354/14
OLG Celle, vom 02.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 113/15
Inhaltskontrolle der formularmäßigen Klausel Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss EUR 10.000 Euro in Unternehmensdarlehensverträgen; Fristbeginn der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte; Inhaltskontrolle von gegenüber einem Unternehmer verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
BGH, Urteil vom 04.07.2017 - Aktenzeichen XI ZR 562/15
DRsp Nr. 2017/11492
Inhaltskontrolle der formularmäßigen Klausel "Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss EUR 10.000 €" in Unternehmensdarlehensverträgen; Fristbeginn der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte; Inhaltskontrolle von gegenüber einem Unternehmer verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
BGB § 199 Abs. 1, § 488, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1a) Die in Darlehensurkunden eines Kreditinstituts für den Abschluss von Kreditverträgen mit Unternehmern enthaltene formularmäßige Klausel"Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss EUR 10.000 €"unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1BGB unwirksam.b) Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1BGB für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte begann auch bei Darlehensverträgen mit Unternehmern nach § 488BGB mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen (Fortführung von Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 44 ff.).
Tenor
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