OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.05.2020
10 U 178/19
Normen:
BGB § 611; BGB § 134; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 31.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 96/16

Inhaltskontrolle eines formularmäßigen DetektivvertragesWirksamkeit im Hinblick auf den Datenschutz observierter PersonenFormularmäßige Vereinbarung einer Vergütungspflicht für Informationsbeschaffung je Abfrage/Vorabklärung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2020 - Aktenzeichen 10 U 178/19

DRsp Nr. 2020/11448

Inhaltskontrolle eines formularmäßigen Detektivvertrages Wirksamkeit im Hinblick auf den Datenschutz observierter Personen Formularmäßige Vereinbarung einer Vergütungspflicht für "Informationsbeschaffung je Abfrage/Vorabklärung"

1. Zu der Wirksamkeit eines Detektivvertrages wegen Datenschutzverstoßes. 2. Ein offensichtliches Missverhältnis zwischen erbrachten Leistung und der dafür angefallenen Vergütung liegt bei einer Honorarforderung eines Detektivs für eine sechswöchige Observation in Höhe von netto 275.762,43 EUR noch nicht vor.

3. § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG ist kein Verbotsgesetz i.S. von § 134 BGB. 4. Die formularmäßige Vereinbarung einer Vergütungspflicht für "Informationsbeschaffung je Abfrage/Vorabklärung" in einem Detektivvertrag ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Dem steht nicht entgegen, dass es sich um eine Vereinbarung über das von dem anderen Teil zu erbringende Entgelt handelt, die grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle gem. §§ 307ff. BGB unterliegt. Dies gilt jedoch nicht für das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, das gem. § 307 Abs. 3 S. 2 BGB ohne Rücksicht auf die Beschränkungen des § 307 Abs. 3 S. 1 BGB Anwendung findet.

Tenor