BGH - Urteil vom 23.08.2018
III ZR 192/17
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 433 Abs. 1; BGB § 447 Abs. 1; HGB § 383;
Fundstellen:
GRUR 2019, 317
MMR 2019, 247
VersR 2019, 173
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 969/15
OLG Bremen, vom 15.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 16/16

Inhaltskontrolle von Entgeltklauseln für den postalischen Versand und die Bereitstellung der Möglichkeit des Selbstausdrucks von Eintrittskarten (sog. print@home-Option) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers eines Internetportals i.R.d. Ticketerwerbs; Preisnebenabreden als ergänzende Regelungen

BGH, Urteil vom 23.08.2018 - Aktenzeichen III ZR 192/17

DRsp Nr. 2019/1378

Inhaltskontrolle von Entgeltklauseln für den postalischen Versand und die Bereitstellung der Möglichkeit des Selbstausdrucks von Eintrittskarten (sog. "print@home-Option") in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers eines Internetportals i.R.d. Ticketerwerbs; Preisnebenabreden als ergänzende Regelungen

Zur Inhaltskontrolle von Entgeltklauseln für den postalischen Versand und die Bereitstellung der Möglichkeit des Selbstausdrucks von Eintrittskarten (sog. "print@home-Option") in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Betreiberin eines Internetportals, über das Tickets für Veranstaltungen erworben werden können.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 15. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 433 Abs. 1; BGB § 447 Abs. 1; HGB § 383;

Tatbestand

Die Beklagte betreibt ein Internetportal, über das Eintrittskarten für Veranstaltungen erworben werden können. Der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger nimmt sie wegen der Verwendung von Regelungen zum sogenannten Premiumversand und zur Bereitstellung von Tickets, die der Kunde selbst ausdrucken kann, auf Unterlassung in Anspruch.