FG Köln - Urteil vom 15.02.2018
2 K 465/17
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BDSG § 19 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2018, 1173
EFG 2018, 1050

Inkenntnissetzung des Klägers über den Inhalt der nach einem Auskunftsersuchen durch die rumänischen Behörden erteilten Information; Recht auf Auskunft über die zu einer Person gespeicherten Daten

FG Köln, Urteil vom 15.02.2018 - Aktenzeichen 2 K 465/17

DRsp Nr. 2018/5966

Inkenntnissetzung des Klägers über den Inhalt der nach einem Auskunftsersuchen durch die rumänischen Behörden erteilten Information; Recht auf Auskunft über die zu einer Person gespeicherten Daten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BDSG § 19 Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten nunmehr noch über die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger über den Inhalt der nach einem Auskunftsersuchen durch die rumänischen Behörden erteilten Informationen in Kenntnis zu setzen.

Ursprünglich betraf das Klageverfahren die Frage, ob der Beklagte berechtigt sei, ein Auskunftsersuchen nach Rumänien weiterzuleiten. Dieser Teil des Rechtsstreits ist inzwischen erledigt.

Am 13.10.2016 stellte das Finanzamt A beim X Landesamt für Steuern das Ersuchen, Auskünfte auf Basis der Richtlinie 2011/16/EU sowie des DBA-Rumänien zu allgemeinen steuerlichen Angelegenheiten sowie zum Einkommen aus unselbständiger Arbeit oder sonstiger persönlicher Tätigkeit einzuholen. Am 28.02.2017 leitete der Beklagte das Auskunftsersuchen an die rumänischen Behörden weiter, welche das Ersuchen beantworteten.

Der Kläger beantragte im Laufe des Klageverfahrens eine Auskunft über die von den rumänischen Behörden erteilten Auskünften.