FG Hessen - Urteil vom 25.02.2008
9 K 577/03
Normen:
AO § 42 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 20 Abs. 2 Nr. 2a ;

Inkongruente Gewinnausschüttung; Disquotale Einlage; Gestaltungsmissbrauch - Gestaltungsmissbrauch bei einer inkongruenten Gewinnausschüttung verbunden mit einer disquotalen Einlage

FG Hessen, Urteil vom 25.02.2008 - Aktenzeichen 9 K 577/03

DRsp Nr. 2008/19010

Inkongruente Gewinnausschüttung; Disquotale Einlage; Gestaltungsmissbrauch - Gestaltungsmissbrauch bei einer inkongruenten Gewinnausschüttung verbunden mit einer disquotalen Einlage

Eine inkongruente Gewinnausschüttung verbunden mit einer disquotalen Einlage ist grundsätzlich steuerlich anzuerkennen, wenn sie zivilrechtlich rechtmäßig erfolgt ist.

Normenkette:

AO § 42 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 20 Abs. 2 Nr. 2a ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie eine inkongruente Gewinnausschüttung zu behandeln ist.

Im Einzelnen liegt dem Rechtsstreit nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Die ... Klägerin, die im Streitjahr (2001) ... zur Einkommensteuer veranlagt wurde, war in 2001 mit ..., -- DM am Stammkapital der X-GmbH i.H.v... beteiligt. Von diesen nominal ... DM waren Anteile im Nominalwert von ..., -- DM mit einem Nießbrauch zugunsten einer anderen Gesellschafterin belastet. Die X-GmbH hielt in 2001 auch eigene Anteile im Nominalwert von ..., -- DM. Weitere Gesellschafter der X-GmbH waren die gemeinnützige