Der Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 19.06.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.08.2020 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 111.465,00 € nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III.Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.
IV.Die Revision wird zugelassen.
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