Streitig ist, ob vom Kläger aufgrund seiner Einsätze bei der europäischen Grenzschutzagentur A in B bezogene EU-Gelder (Tagegelder, Fahrt- sowie Unterkunftskosten) in vollem Umfang nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei bzw. nur in B steuerbar sind.
Der Kläger war in den Besteuerungszeiträumen 2015 bis 2017 als Polizeibeamter in C tätig. In den Zeiträumen vom 17.11. bis 23.12.2015, vom 27.02. bis 28.03.2016 und vom 17.07. bis 07.09.2017 wurde er jeweils an das Bundespolizeipräsidium (BPOLP) in D abgeordnet. Durch das BPOLP wurde der Kläger sodann jeweils für einen Einsatz im Rahmen von A zur Unterstützung der B Küstenwache auf die E zur Dienstverrichtung abgeordnet (vgl. Bl. 26 und 59 der FA-Akten: dienstliche Verwendung als "Fingerprint Expert zgl. Escort Officer"). Die Entsendung erfolgte im Wege einer Zuweisung ohne auslandsbezogenen Besoldungsanspruch (vgl. Bl. 59 und 71 der FA-Akte) mit Anspruch auf Auslandstrennungsgeld in Form von Auslandsreisekosten nach § 12 Abs. 7 der Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV).
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