FG Münster - Urteil vom 16.06.2011
3 K 4610/10 Kg
Normen:
EStG § 63; AO § 8; AO § 9; EStG § 62 Abs 1 Nr 1;

Inländischer Wohnsitz bei Auslandsaufenthalt

FG Münster, Urteil vom 16.06.2011 - Aktenzeichen 3 K 4610/10 Kg

DRsp Nr. 2011/14141

Inländischer Wohnsitz bei Auslandsaufenthalt

Verlassen die gemeinsamen Kinder mit ihrer Mutter Deutschland für einen Zeitraum von 2 Jahren, führt dieses zur Aufgabe des inländischen Wohnsitzes beim Vater.

Normenkette:

EStG § 63; AO § 8; AO § 9; EStG § 62 Abs 1 Nr 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger Kindergeld ab September 2010 für seine Kinder R, L, S, O und B zusteht.

Der Kläger und seine Frau leben seit 1990 in Deutschland. Sie sind libanesische Staatsangehörige, die inzwischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Ihre Kinder R (geboren am 21.04.1991), L (geboren am 06.11.1992), S (geboren am 31.03.1994), O (geboren am 19.02.1996) und B (geboren am 28.04.2005) sind in Deutschland geboren und leben seit ihrer Geburt in Deutschland. Bis auf den 2005 geborenen B haben alle Kinder hier die Schule besucht. Mit Schreiben vom 12.04.2010 teilte die Tochter des Klägers, R, der Beklagten mit, dass sie und ihre vier Brüder in den Libanon ziehen wollen, um die Muttersprache zu erlernen. Der Kläger bestätigte in einem persönlichen Gespräch am 03.08.2010 mit der Beklagten, dass seine Frau mit den fünf Kindern am 20.08.2010 die Bundesrepublik Deutschland verlasse. Es sei geplant, dass sie für zwei Jahre mit den Kindern im Libanon lebe. Er selbst wohne weiter in Deutschland.