FG Münster - Urteil vom 16.06.2011
3 K 4816/10 Kg
Normen:
EStG § 63; AO § 8; AO § 9; EStG § 62 Abs 1 Nr 1;

Inländischer Wohnsitz bei Auslandsaufenthalt

FG Münster, Urteil vom 16.06.2011 - Aktenzeichen 3 K 4816/10 Kg

DRsp Nr. 2011/14142

Inländischer Wohnsitz bei Auslandsaufenthalt

Verlassen die gemeinsamen Kinder mit ihrer Mutter Deutschland für einen voraussichtlichen Zeitraum von einem Jahr, führt dieses zur Aufgabe des inländischen Wohnsitzes beim Vater.

Normenkette:

EStG § 63; AO § 8; AO § 9; EStG § 62 Abs 1 Nr 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger Kindergeld ab Oktober 2010 für seine vier Kinder zusteht.

Der Kläger, der aus Palästina stammt, lebt seit Juli 1982 in Deutschland. Seine Ehefrau, die er im Juli 1996 geheiratet hat, stammt ebenfalls aus Palästina. Die Eheleute besitzen inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit. Seit Juli 1993 ist der Kläger als Sachbearbeiter bei der Firma R in U, einer Tochter der Firma E, beschäftigt. Ihre Kinder T (geboren am 26.09.1998), M (geboren am 01.01.2001), H (geboren am 26.12.2006) und I (geboren am 01.03.2008) sind in Deutschland geboren und leben hier seit ihrer Geburt. Soweit die Kinder schulpflichtig waren, sind sie in D zur Schule gegangen. Seit 2005 lebt die Familie in dem vom Kläger und seiner Ehefrau erworbenen Haus A-Straße 1 in D.

Im Sommer 2010 war der Kläger mit seiner Familie in seiner Heimat in B im