FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.05.2000 - Aktenzeichen 1 K 1947/00
DRsp Nr. 2001/2446
Inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher
Ein Pflegekind eines Ausländers, der seinen Wohnsitz im Inland hat, kann einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unabhängig von den ausländerrechtlichen Voraussetzungen begründen.