Der Kläger betreibt als so genannter Ausschließlichkeitsvertreter eine Versicherungsvermittlung für die xxx Versicherungs AG. Mit den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte er als Betriebsausgaben jeweils Raumkosten für einen Raum in der Wohnung F xxx Straße 4 in Höhe von 9 585,20 DM geltend.
In der Zeit vom 15. August 2000 bis 27. Dezember 2001 führte der Beklagte bei dem Kläger eine Außenprüfung durch. Aufgrund der Feststellungen dieser Prüfung ließ der Beklagte die ursprünglich berücksichtigten Betriebsausgaben für den Büroraum in der F xxx Straße xxx insgesamt außer Ansatz und setzte die Einkommensteuer für die Jahre 1996 und 1997 mit Bescheid vom 27. Februar 2002 und für das Jahr 1998 mit Bescheid vom 20. Februar 2002 geändert fest.
Den hiergegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 25. November 2002 als unbegründet zurück.
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