FG Sachsen - Urteil vom 24.05.2011
6 K 2176/09
Normen:
UStG § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 6a Abs. 1 S. 2; UStG § 3 Abs. 1; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b;

Innergemeinschaftliche Lieferung auch bei sog. gebrochenem Transport

FG Sachsen, Urteil vom 24.05.2011 - Aktenzeichen 6 K 2176/09

DRsp Nr. 2011/19119

Innergemeinschaftliche Lieferung auch bei sog. gebrochenem Transport

Der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung steht nicht entgegen, dass der Warentransport in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch eine kombinierte Versendungs- und Abhollieferung erfolgt. Auf die Modalitäten des Transports kommt es nicht an.

1. Der Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 25.09.2008 (in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.11.2009) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.06.2010 wird mit der Maßgabe geändert, dass zusätzlich zu den bereits anerkannten steuerfreien Umsätzen solche in Höhe von 83.762,51 EUR steuerfrei gestellt werden.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

UStG § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 6a Abs. 1 S. 2; UStG § 3 Abs. 1; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen.