Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Fahrzeugs iSd § 1 b UStG stattgefunden hat.
Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 27.10.1996 von der Fa. B in Finnland eine neue Segelyacht zum Kaufpreis von rd. 10 Mio. DM. Die Übergabe des fertig gestellten Schiffes erfolgte am 11.6.1999 durch einen vom Kläger beauftragten Skipper. Die Yacht wurde im Hafen von X /Finnland übergeben und zollrechtlich abgefertigt. Umsatzsteuer wurde weder ausgewiesen noch gezahlt.
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