FG Nürnberg - Beschluss vom 12.01.2015
2 V 1568/14
Normen:
FGO § 69 Abs. 4; AO § 124 Abs. 2 Var. 5;

Ins Leere gehender Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Zustimmung zur eingereichten Steuererklärung

FG Nürnberg, Beschluss vom 12.01.2015 - Aktenzeichen 2 V 1568/14

DRsp Nr. 2015/2221

Ins Leere gehender Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Zustimmung zur eingereichten Steuererklärung

Die Mitteilung der Finanzbehörde über die Zustimmung zur eingereichten Steuererklärung mit Hinweis auf "Aufhebung" der Vollziehungsaussetzung mit Zahlungsaufforderung ist weder eine Ablehnung der Vollziehungsaussetzung für den daran anschließenden Zeitraum noch droht allein durch diese Mitteilung bereits die Vollstreckung im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Entgegen dem Wortlaut der Mitteilung liegt keine Aufhebung oder Widerruf der Vollziehungsaussetzung vor, da sich die ausgesetzten Vorauszahlungsbescheide bereits durch Zustimmung zur Jahreserklärung gemäß § 124 Abs. 2 5. Var. AO auf andere Weise erledigt haben. Mit dieser Erledigung geht die gewährte Aussetzung der Vollziehung ins Leere.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4; AO § 124 Abs. 2 Var. 5;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist die Aussetzung der Umsatzsteuerfestsetzung für 2013.

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 22.04.2013 wurde über das Vermögen der B GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beschluss enthält den Hinweis, dass der Insolvenzverwalter die Massearmut gemäß § 208 Insolvenzordnung (InsO) angezeigt habe.