Streitig ist, ob ein im Streitjahr erzielter Veräußerungsgewinn eine Masseverbindlichkeit darstellt.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des W. (Insolvenzschuldner). Das Insolvenzverfahren wurde am 29.12.2006 eröffnet. Zum Vermögen des Insolvenzschuldners gehörte u.a. ein Hotelgebäude nebst Inventar. Dieses hat der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter mit notariellem Vertrag vom 27.4.2007 veräußert. Den sich hieraus ergebenden Veräußerungsgewinn i.H.v. … … EUR berücksichtigte das FA in dem gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter ergangenen Einkommensteuerbescheid 2007 vom 14.9.2009.
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