Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Darmstadt vom 05.04.2016 - Az.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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