SchlHOLG - Urteil vom 30.04.2024
9 U 86/23
Normen:
InsO § 143 Abs. 1 S. 1; InsO § 129; InsO § 134 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2024, 542
ZInsO 2024, 1331
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 12.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 133/22

Insolvenzanfechtung und Anspruch auf Rückgewähr von Zahlungen

SchlHOLG, Urteil vom 30.04.2024 - Aktenzeichen 9 U 86/23

DRsp Nr. 2024/7707

Insolvenzanfechtung und Anspruch auf Rückgewähr von Zahlungen

1. Bezahlt der Leistende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers, liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er gemäß dem § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. 2. Möchte der anfechtende Insolvenzverwalter die Wertlosigkeit der Forderung auf eine insolvenzrechtliche Überschuldung stützen, muss er deshalb deren Eintritt grundsätzlich voll beweisen. Das gilt auch für die negative Fortführungsprognosee. Der insoweit für eine abweichende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast streitende Wortlaut des § 19 Abs. 2 S. 1 InsO steht dem nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber damit eine Beweislastregelung für den Insolvenzanfechtungsprozess treffen wollte.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 12. Oktober 2023, Az. 7 O 133/22, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.