Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 2.12.2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des zweiten Rechtszuges zu tragen.
Das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 2.12.2015 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert des zweiten Rechtszuges wird auf 823.065,50 € festgesetzt.
I.
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der "A" (im Folgenden: die Schuldnerin) Zahlungsansprüche nach Insolvenzanfechtung gegen den Beklagten geltend.
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