Die Berufung des Klägers gegen das am 16.6.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
I.
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 13.3.2013 am 1.5.2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin betrieb ein Bauunternehmen im Hoch- und Ingenieurbau.
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