Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
1. Für seine Berufung kann dem Kläger keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, da das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Auch der Senat vertritt die Auffassung, dass die Eintragung der streitgegenständlichen Auflassungsvormerkungen nicht unentgeltlich i.S.d. § 134 InsO erfolgt ist.
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